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Inhaltsverzeichnis:

1. Genealogie – eine Begriffsklärung
2. Genealogie als historische Hilfswissenschaft
3. Meine persönliche Rechtliche Einschätzung zur privaten Genealogie
4. Sperrfristen
5. Der Umgang mit Personendaten auf dieser Website (diese Seite)
6. Quellen
7. Publikation genealogischer Daten
Einleitende Worte
In den Abhandlungen auf diesen Seiten habe ich mir Gedanken über die private genealogische Forschung und deren rechtliche Rahmenbedingungen gemacht. Ich habe meine Gedanken im Februar 2022 zusammengetragen und dabei besonders von meiner Berufserfahrung der letzten Jahre meines Arbeitslebens als Datenschutzbeauftragter profitiert.

Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe ich sehr viel Wissen über die aktuelle Datenschutz-Situation – gerade der neuen Datenschutzgrundverordnung - in der EU sammeln können; insbesondere habe ich mich in den vergangenen Jahren intensiv mit vielen Themen rund um Websites und Internettechnologie beschäftigt. Dieses Wissen hilft jetzt, einige Fragen der genealogischen Forschung zu beantworten und bei der entsprechenden Darstellung der Ergebnisse auf dieser Website zu berücksichtigen.

Darüber hinaus habe ich auf Grund vieler Fragestellungen aus dem beruflichen Umfeld mit den Juristen meines früheren Arbeitgebers auch über grundsätzliche rechtliche Themen sprechen können; dadurch habe ich ein gewisses Verständnis für die Beantwortung juristische Fragestellungen entwickelt. Selbstverständlich bin ich als nicht ausgebildeter Jurist nicht in der Lage, viele rechtliche Fragen zweifelsfrei und erschöpfend zu beantworten; dennoch glaube ich, zu den entscheidenden Themen passende Antworten gefunden zu haben.

Ich bemühe mich, die beschriebenen Punkte und die Sichtweise in der Umsetzung auf der Website zu berücksichtigen.

Gerne können Sie mir Ihre Hinweise auf falsche Einschätzungen und ergänzende Informationen zukommen lassen.

Oststeinbek, im Februar 2022

Der Umgang mit Personendaten auf dieser Website

Basierend auf den grundlegenden rechtlichen Einschätzungen zur genealogischen Forschung (siehe Meine persönliche Rechtliche Einschätzung zur privaten Genealogie) möchte ich meine Überlegungen zu Verstorbenen und zu lebenden Personen darstellen und den Umgang mit den Daten dieser Personenkreise beschreiben.

Daten von Verstorbenen

Die Daten bereits verstorbener Personen stellen naturgemäß in der genealogischen Forschung den überwiegenden Teil der verarbeiteten Daten dar. Wie ist mit den Daten dieser Personen umzugehen?

Der Persönlichkeitsschutz im Rahmen des Persönlichkeitsrechts reicht über den Tod eines Menschen hinaus:

Das Bundesverfassungsgericht hat das postmortale Persönlichkeitsrecht (Fortwirkung eines Persönlichkeitsschutzes über den Tod eines Menschen hinaus) in seiner Mephisto-Entscheidung (Grundsatzurteil zur Kunstfreiheit und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 (1)) aus 'Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 1 Abs. 1 (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)' (2) abgeleitet:

„Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt.“

Wikipedia beschreibt im Artikel über das 'Wikipedia - Postmortale Persönlichkeitsrecht' (3) weiter:

„Das (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie auch die übrigen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes enden mit dem Tod eines Menschen. Auch einfach-gesetzliche Bestimmungen wie das Namensrecht oder der Datenschutz enden grundsätzlich mit dem Tod eines Menschen … Über § 189 StGB ist die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener untersagt … Grundrechtlich ergibt sich ein postmortaler Persönlichkeitsschutz ausschließlich aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes …: Der Wert- und Achtungsanspruch besteht zunächst fort, verblasst jedoch mit der Zeit.“

Unter der Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist also die genealogische Forschung, sowie die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Informationen über verstorbene Personen durchaus möglich. Auch die DSGVO findet gemäß 'Erwägungsgrund 27 - 'Keine Anwendung auf Daten Verstorbener'' (4) keine Anwendung für die Verarbeitung personenbezogenen Daten Verstorbener; weiterhin wird im 'Erwägungsgrund 160 - 'Verarbeitung zu historischen Forschungszwecken'' (5) darauf hingewiesen, dass die Datenschutz-Verordnung zwar für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken wie z.B. der Genealogie gelten soll - allerdings werden im Satz 2 vom Erwägungsgrund 160 explizit verstorbene Personen ausgenommen. Damit steht also auch Datenschutzrechtlich der Verarbeitung der Daten Verstorbener wenig im Weg.

Es ist natürlich eine Selbstverständlichkeit, die Informationen über Verstorbene angemessen darzustellen; dabei gilt, dass ggf. in Abstimmung mit den direkten Hinterbliebenen eine vertrauliche Behandlung der Daten für diesen Personenkreis denkbar ist. Damit steht der Verarbeitung der Daten dieses Personenkreises aber grundsätzlich nichts im Wege, so dass diese Informationen auch öffentlich zugänglich gemacht werden können.

Daten lebender Personen

Aus den im Kapitel 'Meine persönliche Rechtliche Einschätzung zur privaten Genealogie' genannten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich, dass die Verarbeitung der Daten lebender Personen in der Genealogie nicht ohne weiteres möglich ist. Neben den erwähnten Persönlichkeitsrechten verhindern dies vor allem die aktuellen Datenschutzgesetze.

Allerdings eröffnet der Datenschutz eine Möglichkeit, die auch den Anforderungen des Persönlichkeitsrechts genügt: Art. 6 Abs. (1) lit. a DSGVO' (6) lautet wie folgt:

„Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“

Es wird also eine Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Verarbeitung der Daten lebender Personen benötigt. Wenn dann noch darüber hinaus die Einwilligung zur ‚Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten‘ nach 'Art. 9 (1) DSGVO - Abs. 2 lit. a' (8)

„Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten [hier sind die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 (1) DSGVO gemeint] für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt...“

vorliegt, steht unter rechtlichen Aspekten der Verarbeitung der Daten auch lebender Personen nichts/ wenig entgegen, sofern die einschlägigen Gesetze eingehalten werden.

Die Herausforderung wird hierbei regelmäßig sein, die Betroffenen entsprechend zu informieren und sie zu bitten, sich für die genealogische Forschung zunächst mit der doch eher trockene Materie des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts auseinanderzusetzen und anschließend die entsprechenden (schriftliche) Einwilligungen zu geben…

Es lassen sich also - mittels eines formalisierten Vorgehens - bei einer vorliegenden schriftlich dokumentierten ausdrücklichen und informierten Einwilligung der betroffenen Person auch die Daten der Lebenden verarbeiten, so dass die (halb-) öffentliche Darstellung auch dieser Personen in der Genealogie denkbar ist.

Wie lässt sich das technisch in der hier genutzten Software TNG ('The Next Generation of Genealogy Sitebuilding') umsetzen?

Die Daten aller mir bekannten lebenden Personen werden erfasst, aber nicht veröffentlicht; sie dienen zunächst ausschließlich 'meiner' privaten Familienforschung auf Grund der Ausnahme in 'Art. 2 (2) lit. c DSGVO' (7) (Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten)

Zunächst werden diese Daten auch nicht öffentlich zugänglich gemacht: Die Daten der betroffenen lebenden Personen sind in der Software über zwei Stufen gesichert und für jeden betroffenen Datensatz entsprechend gekennzeichnet, so dass sie nicht öffentlich einsehbar sind:

Mit diesem Modell sind alle Personendaten im Rahmen der privaten genealogischen Forschung ausreichend geschützt, so dass sich niemand unter rechtlichen Aspekten beschweren kann. Entsprechend ist das auch in der Datenschutzerklärung - Abschnitt 5. Genealogische Daten - beschrieben.

Wenn durch das beschriebene Modell die Ergebnisse der genealogischen Forschung über lebende Personen ausschließlich privat bleibt, liegen die Grenzen eher im persönlichen Empfinden, was wie dokumentiert wird. - Rechtlich gibt es zumindest keine direkten Hürden.

Hilfe und Quellen:
Übersetzung:
Deepl Übersetzer - Deepl Übersetzer

Hilfe:
HTML und CSS: SELFHTML Dokumentation - Quellen: S87

Quellen:
(1) Quellen: S136 - Die Mephisto-Entscheidung: „Das Bundesverfassungsgericht definierte erstmals den Begriff „Kunst“ aus verfassungsrechtlicher Sicht und stellte klar, dass auch die nach dem Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistete Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) Schranken unterliegt, nämlich solchen, die sich durch andere Grundrechte ergeben. Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit anderen Grundrechten ist eine Abwägung der Rechtsgüter vorzunehmen“ - (siehe Wikipedia - Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971)
(2) Quellen: S135 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 1 Abs. 1
(3) Quellen: S102 - Wikipedia - Postmortale Persönlichkeitsrecht
(4) Quellen: S133 - Erwägungsgrund 27 - 'Keine Anwendung auf Daten Verstorbener'
(5) Quellen: S133 - Erwägungsgrund 160 - 'Verarbeitung zu historischen Forschungszwecken'
(6) Quellen: S133 - Art. 6 Abs. (1) lit. a DSGVO
(7) Quellen: S133 - Art. 2 (2) lit. c DSGVO

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