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Inhaltsverzeichnis:

1. Genealogie – eine Begriffsklärung
2. Genealogie als historische Hilfswissenschaft
3. Meine persönliche Rechtliche Einschätzung zur privaten Genealogie (diese Seite)
4. Sperrfristen
5. Der Umgang mit Personendaten auf dieser Website
6. Quellen
7. Publikation genealogischer Daten
Grundsätzliche Überlegungen zur Genealogie auf dieser Website
In den Abhandlungen auf diesen Seiten habe ich mir Gedanken über die private genealogische Forschung und deren rechtliche Rahmenbedingungen gemacht. Ich habe meine Gedanken im Februar 2022 zusammengetragen und dabei besonders von meiner Berufserfahrung der letzten Jahre meines Arbeitslebens als Datenschutzbeauftragter profitiert.

Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe ich sehr viel Wissen über die aktuelle Datenschutz-Situation – gerade der neuen Datenschutzgrundverordnung - in der EU sammeln können; insbesondere habe ich mich in den vergangenen Jahren intensiv mit vielen Themen rund um Websites und Internettechnologie beschäftigt. Dieses Wissen hilft jetzt, einige Fragen der genealogischen Forschung zu beantworten und bei der entsprechenden Darstellung der Ergebnisse auf dieser Website zu berücksichtigen.

Darüber hinaus habe ich auf Grund vieler Fragestellungen aus dem beruflichen Umfeld mit den Juristen meines früheren Arbeitgebers auch über grundsätzliche rechtliche Themen sprechen können; dadurch habe ich ein gewisses Verständnis für die Beantwortung juristische Fragestellungen entwickelt. Selbstverständlich bin ich als nicht ausgebildeter Jurist nicht in der Lage, viele rechtliche Fragen zweifelsfrei und erschöpfend zu beantworten; dennoch glaube ich, zu den entscheidenden Themen passende Antworten gefunden zu haben.

Ich bemühe mich, die beschriebenen Punkte und die Sichtweise in der Umsetzung auf der Website zu berücksichtigen.

Gerne können Sie mir Ihre Hinweise auf falsche Einschätzungen und ergänzende Informationen zukommen lassen.

Oststeinbek, im Februar 2022

Meine persönliche Rechtliche Einschätzung zur privaten Genealogie

Genealogie im Spannungsfeld zwischen Forschung und Recht

In Deutschland gilt die Forschungsfreiheit; ein Recht mit Verfassungsrang gemäß 'Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 5 Abs. 3 lit. 1' (1):

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Da nun die Genealogie – wie im Abschnitt 'Genealogie als historische Hilfswissenschaft' von diversen Universitäten aufgezeigt und bei Wikipedia erklärt – eine (Hilfs)-Wissenschaft ist, sollte es also keine Probleme geben, sich wissenschaftlich mit dem Themenkomplex zu befassen und die Ergebnisse dieser Forschung zu veröffentlichen.

Fein, dann ist also alles möglich? - Leider nicht ganz:

Zwischen der Genealogie und den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es ein Spannungsfeld: Wie im Abschnitt 'Genealogie als historische Hilfswissenschaft' beschrieben, beschäftigt sich die Genealogie mit ‚Vererbung‘ soziologischen und biologischen und religiösen Fragen einzelner Menschen und deren Familien; also mit verschiedenen Aspekten der verwandtschaftlichen Beziehungen untereinander und den Lebensumständen dieser Menschen. (siehe '' (2))

Damit umfasst die Genealogie – siehe oben – zwingend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (inkl. der Verarbeitung besonders schützenswerter personenbezogener Daten - zu diesem speziellen Themenkomplex weiter unten zusätzliche ergänzende Informationen).

Nach Art. 4 (1) DSGVO (3) sind...

„‘personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, …“

Gemäß der geltenden Datenschutzbestimmungen sind also die Rechte der betroffenen Personen zu berücksichtigen – und hier ganz besonders das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Wikipedia beschreibt das 'Wikipedia - Persönlichkeitsrecht (Deutschland)' (4) als...

„ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient.“

Das Persönlichkeitsrecht umfasst viele Aspekte des Schutzes natürlicher Personen, die zum Teil auch in der Genealogie zu berücksichtigen sind. Die folgenden Punkte stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Schutzbereiche dar, wie sie bei Wikipedia im Wikipedia - Persönlichkeitsrecht (Deutschland)' (4) aufgezählt werden:

Im Recht auf Selbstbestimmung wird neben dem Recht, einen eigenen Namen zu wählen, vor allem...

geschützt. Das Recht auf Selbstbewahrung umfasst den Schutz des privaten Lebensbereichs wie unter anderem

Das Recht auf Selbstdarstellung schützt davor, dass ungewollte, verfälschte oder ehrenrührige Darstellung durch Dritte veröffentlicht werden

Hier sei noch einmal besonders auf den Aspekt der informationellen Selbstbestimmung eingegangen, nach dem Betroffene selbst über die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten bestimmen können. Dieses Grundrecht wird in der geltenden DSGVO zum Gegenstand gemacht: In Art. 1 (2) DSGVO' (5) steht:

„Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

Aus Art. 6 (1) lit. 1 DSGVO' (6) werden dann die hier interessierenden Rahmenbedingungen der DSGVO deutlich:

„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:...“

Es folgen in Art. 6 (1) lit. 1 DSGVO' (6) die möglichen Bedingungen: Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, Schutz lebenswichtiger Interessen, Wahrung öffentlichen Interesses, berechtigte Interesse des Verantwortlichen – es handelt sich also um ein (mehr oder weniger) grundsätzliches Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Erlaubnisvorbehalt.

Im Rahmen der Abwägung der beiden genannten Grundrechte – Forschungsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits – wird sicherlich im hier beleuchteten Zusammenhang immer eher im Sinne der Rechte der betroffenen Personen entschieden, so dass das Recht auf Forschungsfreiheit in vielen Fällen zurückstehen muss; nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen wird es unter Abwägung aller verfügbaren Informationen möglicherweise zu anderen Entscheidungen kommen können – die (private) Genealogische Forschung wird aber sicherlich nicht zu diesen Ausnahmen zählen und daher dem Persönlichkeitsrecht untergeordnet werden.

Der ‚Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten‘ hat mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in der 'Handreichung Datenschutz' (7) im Januar 2017 entsprechenden Rahmenbedingungen für die Forschung formuliert, die bei einer Abwägung zu berücksichtigen sind.

Neben Informationen wie Namen, Daten und den dazu gehörenden Orten etc. geht es darüber hinaus in der Genealogie auch um sensible – und damit besonders schützenswerte – Informationen. Hierzu steht in 'Art. 9 (1) DSGVO' (8) :

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.“

War es das also? Bewegt sich die gesamt genealogische Forschung auf rechtlich unsicherem Grund?

Nein, so dramatisch ist die Situation nicht:

Unter der Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (hier seien noch einmal die Forschungsfreiheit, das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz erwähnt), ergeben sich durchaus Möglichkeiten für die Darstellung der Genealogische Forschung auf dieser Website, auf die ich im Abschnitt 'Der Umgang mit Personendaten auf dieser Website' eingehen möchte.

Hilfe und Quellen:
Übersetzung:
Deepl Übersetzer - Deepl Übersetzer

Hilfe:
HTML und CSS: SELFHTML Dokumentation - Quellen: S87

Quellen:
(1) Quellen: S135 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 5 Abs. 3 lit. 1
(2) Quellen: S099 - Thesenpapier Proseminar Neuere Geschichte der Universität Regensburg: Genealogie
(3) Quellen: S133 - Art. 4 (1) DSGVO
(4) Quellen: S102 - Wikipedia - Persönlichkeitsrecht (Deutschland)
(5) Quellen: S133 - Art. 1 (2) DSGVO
(6) Quellen: S133 - Art. 6 (1) lit. 1 DSGVO
(7) Quellen: S101 - Handreichung Datenschutz
(8) Quellen: S133 - Art. 9 (1) DSGVO

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